
WKN 778630
Einberufung
zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag,
dem 29. August 2002, 11.00 Uhr,
im Hotel
Hilton Bremen, Böttcherstraße 2, 28195 Bremen,
stattfindenden Hauptversammlung ein.
Vorlage der geprüften Abwicklungseröffnungsbilanz der ehemaligen „Wilkens Bremer Silberwaren Aktiengesellschaft“ i.L. vom 05.04.2001 nebst erläuterndem Bericht und dem Bericht des Aufsichtsrats.
Vorlage der geprüften Abwicklungsschlussbilanz der ehemaligen „Wilkens Bremer Silberwaren Aktiengesellschaft“ i.L. vom 18.10.2001 mit dem Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats.
Beschlussfassung über die Feststellung der Abwicklungseröffnungsbilanz.
Abwickler
und Aufsichtsrat schlagen vor, die Abwicklungseröffnungsbilanz der ehemaligen
„Wilkens
Bremer Silberwaren Aktiengesellschaft"
i. L. vom 05.04.2001 festzustellen.
Beschlussfassung über die Feststellung der Abwicklungsschlussbilanz
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, die Abwicklungsschlussbilanz der ehemaligen „Wilkens Bremer Silberwaren Aktiengesellschaft“ i. L. vom 18.10.2001 festzustellen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Abwickler für den Abwicklungszeitraum
Aufsichtsrat und Abwickler schlagen vor, den Abwicklern für den Zeitraum vom 05.04.2001 bis zum 18.10.2001 Entlastung zu erteilen
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für den Abwicklungszeitraum
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für den Zeitraum vom 05.04.2001 bis zum 18.10.2001 Entlastung zu erteilen.
Vorlage der Fortsetzungseröffnungsbilanz vom 19.10.2001 und des festgestellten
Jahresabschlusses der RWL Verwaltungs- und Beteiligungs-AG zum 31.12.2001 nebst
Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats.
Entlastung des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2001
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand Entlastung für das Rumpfgeschäftsjahr vom 19.10.2001 bis zum 31.12.2001 zu erteilen.
Entlastung des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2001
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Rumpfgeschäftsjahr vom 19.10.2001 bis zum 31.12.2001 zu erteilen.
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Klaus Möckelmann und Caspar Berninghaus
haben ihre Aufsichtsratsmandate zum Ablauf der Hauptversammlung am 29.08.2002
niedergelegt. Nach den §§ 95, 96 Absatz 1 des Aktiengesetzes besteht der Aufsichtsrat aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern der
Aktionäre. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Aktionäre die Herren
Dipl.-Volkswirt Hans-Jörg Simon, Mitglied des Vorstands der BOTAG Bodentreuhand- und
Verwaltungs-Aktiengesellschaft, Berlin, und
Dipl.- Kaufmann Johannes Beelen, Kaufmann, Solingen,
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Angaben über weitere Mandate der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sind folgende:
Herr Simon: keine.
Herr Beelen:
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Böwe Systec AG, Augsburg;
Mitglied Board of Directors Arcos Hermanos S.A., Albecete, Spanien;
Mitglied Board of Directors Berndes Kitchenware Ltd. Shanghai, V.R. China.
Schaffung
eines genehmigten Kapitals und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen.
Es wird ein genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen:
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital bis zum 29. August 2007 um bis zu EURO 1.303.794 durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
einmalig
oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen sind die neuen Aktien den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
§ 3 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 29. August 2007 um bis zu EURO 1.303.794 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen vom Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.“
Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die bisherige Satzung wird unter Aufhebung der einzelnen Bestimmungen insgesamt wie folgt neu gefasst:
§ 1 Firma, Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet „RWL Verwaltungs- und Beteiligungs-AG“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bremen.
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und das Halten von Gesellschaftsbeteiligungen aller Art.
(2) Die Gesellschaft ist befugt, Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im In- und Ausland zu gründen, zu
erwerben, sich an solchen zu beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.
| (1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 2.607.588,59. Es ist in 102.000 Stück- |
|
|
aktien eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. |
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| (2) |
Über Form und Inhalt von Aktienurkunden, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine. |
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| (3) |
Die Gesellschaft ist berechtigt, das gesamte Grundkapital in einer oder mehreren Globalurkunden zu verbriefen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. |
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| (4) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 29. August 2007 um bis zu EURO 1.303.79 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen sind die neuen Aktien den Aktionär des Aufsichtsrats Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen vom Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. |
(1)
Der
Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
(2)
Der
Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann
stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen und einen
Vorsitzenden
des Vorstands ernennen.
Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten Geschäftsverteilungsplans.
(1) Die nachstehend aufgeführten Geschäfte darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des
Aufsichtsrats vornehmen. Dies gilt auch, wenn Geschäfte bei
Tochtergesellschaften
vorgenommen werden, soweit nicht im folgenden etwas
anderes bestimmt ist.
Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftszweige.
Grundsätzliche Änderung der Unternehmens- oder Konzernorganisation,
Erwerb und Gründung anderer
Unternehmen; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen
sowie Änderungen der
Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen,
soweit diese
Vorgänge hinsichtlich der anderen
Unternehmen eine vom Aufsichtsrat festzulegende Grenze überschreiten,
Abschluss, wesentliche Änderungen oder Aufhebung von Unternehmensverträgen,
Projektbezogene Ausgaben, die im Einzelfall eine vom Aufsichtsrat festzulegende Grenze übersteigen,
Aufnahme von Anleihen oder Krediten außerhalb des laufenden Geschäfts, soweit sie eine vom Aufsichtsrat festzulegende Grenzeüberschreiten.
Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen, die im Einzelfall eine vom Aufsichtsrat festzulegende Grenze übersteigen.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall eine vom Aufsichtsrat festzulegende Grenze überschritten wird,
Bestellung von Prokuristen der Gesellschaft und Geschäftsführern von Tochtergesellschaften.
(2) Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
(3) Der
Aufsichtsrat kann die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften
allgemein
oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bestimmungen
genügt, im voraus erteilen.
(4) Sofern
die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats nicht ohne Nachteil für die
Gesellschaft
abgewartet werden kann, ist die Zustimmung des Präsidiums oder
eines anderen vom Aufsichtsrat
hierzu ermächtigten Ausschusses einzuholen. Der
Aufsichtsrat ist in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
(1) Der
Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Wahl in den Aufsichtsrat erfolgt
durch die
Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen
Hauptversammlung, welche über
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(2) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand niederlegen.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl erforderlich; diese
Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(4) Der Aufsichtsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden
und deren Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung festsetzen. Der Aufsichtsratsvorsitzende
ist zugleich Vorsitzender der Ausschüsse mit Ausnahme des Prüfungsausschusses (Audit Committee).
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es keiner besonderen Einladung bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds für die Dauer seiner Amtsperiode den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter. Er kann weitere Stellvertreter wählen.
(1) Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmung des
§ 110 AktG, durch den Vorsitzenden oder Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter
unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist
abgekürzt werden.
(2) Die Einberufung kann schriftlich unter Einbeziehung elektronischer Medien oder Telefax erfolgen.
In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung anzugeben.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er
insgesamt zu bestehen hat, in jedem Fall aber drei Mitglieder persönlich oder durch schriftliche
Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst, soweit nicht
gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, bei seiner
Verhinderung die Stimme seines jeweiligen Stellvertreters.
(5) Auf Entscheid des Vorsitzenden können Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im
Wege schriftlicher oder fernmündlicher Abstimmung herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied
diesem Verfahren widerspricht.
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche feste
Vergütung, die für das einzelne Mitglied EUR 2.000,00, für den Vorsitzenden und das Doppelte
für den stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache davon beträgt.
(2) Der Aufsichtsrat erhält ferner jährlich für jedes auf das Grundkapital bezogene Prozent
ausgeschütteter Dividende, das über 6 % hinausgeht, eine Vergütung von insgesamt EUR 250,00.
Dieser Betrag wird nach dem in Absatz 1 genannten Verhältnis innerhalb des Aufsichtsrates verteilt.
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen
Wertpapierbörse statt.
(2) Sie wird durch den Vorstand einberufen, in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch den
Aufsichtsrat.
(3) Die Hauptversammlung ist mindestens einen Monat vor dem Tag einzuberufen, bis zu dem die Aktien
gemäß § 14 hinterlegt sein müssen. Der Tag der Einberufung und der letzte Hinterlegungstag sind
hierbei nicht mitzurechnen
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 5. Werktag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder einer
der in der Einberufung bekannt gegebenen Stellen bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegt haben.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie
bei Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Sofern der 5. Werktag
vor dem Tag der Hauptversammlung ein Sonnabend, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist oder
die Kreditinstitute an diesem Tag geschlossen haben, ist Stichtag der letzte vor diesem Tag vorangehende
Arbeitstag der Kreditinstitute.
(2) Werden Aktien bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelstelle hinterlegt, so ist eine Bescheinigung
hierüber spätestens am Tag nach dem Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
(3) Die Einzelheiten über die Hinterlegung der Aktien und der Ausstellung von Eintrittskarten sind in der
Einberufung bekannt zu machen.
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder (im Falle seiner
Abwesenheit) sein Stellvertreter oder ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats.
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung und kann die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände auch
abweichend von der veröffentlichten Tagesordnung festsetzen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.
Jede Stückaktie in der Hauptversammlung gewährt eine Stimme.
Die HV fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Verlangt das Gesetz eine Kapitalmehrheit, so genügt, soweit zulässig, einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für
das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat zusammen mit dem Vorschlag über die
Verwendung des Bilanzgewinns einzureichen. Dieser erteilt dem Abschlussprüfer unverzüglich den Prüfungsauftrag
für den Jahresabschluss.
(3) Nach Eingang des Prüfungsberichts beim Aufsichtsrat sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Vorschlag
für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der Prüfungsbericht den anderen Aufsichtsratsmitgliedern
zwecks Prüfung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des
Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten.
Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind,
dem Vorstand zuzuleiten.
(1) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine andere
Verwendung beschließt.
(2) Die Gewinnanteile der Aktionäre werden stets im Verhältnis der auf den geringsten Ausgabebetrag der
Aktien geleisteten Einlagen und nach dem Verhältnis der Zeit, die seit der Leistung verstrichen ist, verteilt.
Bei Ausgaben neuer Aktien kann für diese eine andere Gewinnanteilberechtigung festgesetzt werden.
§ 20 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2002
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Fasselt & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Duisburg, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2002 zu bestellen.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu € 1.303.794,00 vor. Die Verwaltung wird dabei ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können und in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Bereich des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft – soweit erforderlich – gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Führt der Beteiligungserwerb im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt diese Möglichkeit der Verwendung der Aktien als Akquisitionswährung die Verhandlungsposition der Gesellschaft.
Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus dem genehmigten Kapital nur dann ausnutzen, wenn der Wert der ausgegebenen neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. der zu erwerbenden Beteiligung, in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Über die jeweilige Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird die Gesellschaft ihre Aktionäre in geeigneter Form unterrichten. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Werden die Aktien gegen Bareinlage ausgegeben, ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilbar sind, auszuschließen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die jenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 5. Werktag vor dem Versammlungstag, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt, also bis zum 22. August 2002, während der üblichen Geschäftsstunden bei der Gesellschaft (z.Hd. Rheinische Grundbesitz Deutschland GmbH, Akazienallee 65, 45478 Mühlheim/Ruhr) oder der nachstehend genannten Hinterlegungsstelle hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für sie bei Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Sofern die Kreditinstitute am 5. Werktag vor dem Versammlungstag geschlossen haben, ist der Stichtag der letzte diesem Tag vorangehende Arbeitstag der Kreditinstitute.
Hinterlegungsstelle ist die Deutsche Bank mit allen ihren Niederlassungen.
Darüber hinaus kann die Hinterlegung bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank erfolgen. In diesem Fall ist die Bescheinigung hierüber spätestens am Tag nach dem Ablauf der Hinterlegungsfrist ( 23. August 2002) bei der Gesellschaft einzureichen.
Von der Hinterlegungsstelle werden gegen Hinterlegung der Aktien Eintrittskarten ausgestellt, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen.
Fragen auf der Hauptversammlung
Aktionäre, die auf der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, werden gebeten, uns die Fragen möglichst vor der Hauptversammlung schriftlich per Adresse Rheinische Grundbesitz Deutschland GmbH, Akazienallee 65, 45478 Mülheim/Ruhr, mitzuteilen. Die Fragen können dann eingehend bearbeitet und beantwortet werden.
Bevollmächtigung
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten oder durch eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt werden.
Der Vorstand