R W L  Verwaltungs- und Beteiligungs- AG   Bremen

 

WKN 778630

Einberufung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, dem 29. August 2002, 11.00 Uhr,
im Hotel Hilton Bremen, Böttcherstraße 2, 28195 Bremen,

stattfindenden Hauptversammlung  ein.

 

Tagesordnung

  1. Vorlage der geprüften Abwicklungseröffnungsbilanz der ehemaligen „Wilkens Bremer Silberwaren Aktiengesellschaft“ i.L. vom 05.04.2001  nebst erläuterndem Bericht und dem Bericht des Aufsichtsrats.

  2. Vorlage der geprüften Abwicklungsschlussbilanz der ehemaligen „Wilkens Bremer Silberwaren Aktiengesellschaft“ i.L. vom 18.10.2001 mit dem Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats.

  3. Beschlussfassung über die Feststellung der Abwicklungseröffnungsbilanz.

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, die Abwicklungseröffnungsbilanz der ehemaligen „Wilkens 
Bremer Silberwaren Aktiengesellschaft"  i. L. vom 05.04.2001 festzustellen.

  1. Beschlussfassung über die Feststellung der Abwicklungsschlussbilanz

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, die Abwicklungsschlussbilanz der ehemaligen „Wilkens Bremer Silberwaren Aktiengesellschaft“  i. L. vom 18.10.2001 festzustellen.

  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Abwickler für den Abwicklungszeitraum

Aufsichtsrat und Abwickler schlagen vor, den Abwicklern für den Zeitraum vom 05.04.2001 bis zum 18.10.2001   Entlastung zu erteilen

  1. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für den Abwicklungszeitraum

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für den Zeitraum vom 05.04.2001 bis zum 18.10.2001    Entlastung zu erteilen.

  1. Vorlage der Fortsetzungseröffnungsbilanz vom 19.10.2001 und des festgestellten Jahresabschlusses der RWL Verwaltungs- und Beteiligungs-AG zum 31.12.2001 nebst Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats.

  2. Entlastung des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2001

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand Entlastung für das Rumpfgeschäftsjahr vom 19.10.2001 bis zum 31.12.2001 zu erteilen.

  1. Entlastung des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2001

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Rumpfgeschäftsjahr vom 19.10.2001 bis zum 31.12.2001 zu erteilen.

  1. Neuwahlen zum Aufsichtsrat
    Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Klaus Möckelmann und Caspar Berninghaus haben ihre Aufsichtsratsmandate zum Ablauf der Hauptversammlung am 29.08.2002 niedergelegt. Nach den §§ 95, 96 Absatz 1 des Aktiengesetzes besteht der Aufsichtsrat aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern der Aktionäre. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

 Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Aktionäre die Herren

Dipl.-Volkswirt Hans-Jörg Simon, Mitglied des Vorstands der BOTAG Bodentreuhand- und

Verwaltungs-Aktiengesellschaft, Berlin, und

         Dipl.- Kaufmann Johannes Beelen, Kaufmann, Solingen,

          

für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem  Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Angaben über weitere Mandate der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sind folgende: 

Herr Simon: keine.

 

Herr Beelen: 

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Böwe Systec AG, Augsburg;

Mitglied Board of Directors Arcos Hermanos S.A., Albecete, Spanien;

Mitglied Board of Directors Berndes Kitchenware Ltd. Shanghai, V.R. China.

  1. Schaffung eines genehmigten Kapitals und Satzungsänderung
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen.

Es wird ein genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen:

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 29. August 2007 um bis zu EURO 1.303.794 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital).

Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist   jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen.

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

§ 3 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 29. August 2007 um bis zu EURO 1.303.794 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital).

Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Auf­sichtsrats Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen vom Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen.

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.“

  1. Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die bisherige Satzung wird unter Aufhebung der einzelnen Bestimmungen insgesamt wie folgt neu gefasst:

 

§ 1 Firma, Sitz

(1)               Die Firma der Gesellschaft lautet „RWL Verwaltungs- und Beteiligungs-AG“.

(2)               Sie hat ihren Sitz in Bremen.

 

§ 2 Gegenstand

(1)              Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und das Halten von Gesellschaftsbeteiligungen aller Art.

(2)              Die Gesellschaft ist befugt, Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im In- und Ausland zu gründen, zu

                   erwerben, sich an solchen zu beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.

§ 3 Grundkapital

  

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 2.607.588,59. Es ist in 102.000 Stück-

          

aktien eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Inhaber.

(2)

Über Form und Inhalt von Aktienurkunden, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen entscheidet 

der Vorstand  mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen und

Zinsscheine.

(3)

Die Gesellschaft ist berechtigt, das gesamte Grundkapital in einer oder mehreren Globalurkunden zu verbriefen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 29. August 2007 um bis zu EURO 1.303.79 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 

Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen sind die neuen Aktien den Aktionär des Aufsichtsrats Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen vom Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 

 

§ 4 Vorstand

(1)               Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
(2)               Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann
 
                    stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen und einen  Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

 

§ 5 Vertretung der Gesellschaft

Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

 

§ 6 Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Geschäftsordnung und des vom Aufsichtsrat gebilligten Geschäftsverteilungsplans.

 

§ 7 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1)    Die nachstehend aufgeführten Geschäfte darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des 

        Aufsichtsrats vornehmen. Dies gilt auch, wenn Geschäfte bei Tochtergesellschaften
        vorgenommen werden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

  1. Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftszweige.

  2. Grundsätzliche Änderung der Unternehmens- oder Konzernorganisation,

  3. Erwerb und Gründung anderer Unternehmen; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen
    sowie  Änderungen der Beteiligungs­quote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen, soweit diese
    Vorgänge hinsichtlich der anderen Unternehmen eine vom Aufsichtsrat fest­zulegende Grenze überschreiten,

  4. Abschluss, wesentliche Änderungen oder Aufhebung von Unternehmensver­trä­gen,

  5. Projektbezogene Ausgaben, die im Einzelfall eine vom Aufsichtsrat festzule­gende Grenze übersteigen,

  6. Aufnahme von Anleihen oder Krediten außerhalb des laufenden Geschäfts, soweit sie eine vom Aufsichtsrat festzulegende Grenzeüberschreiten.

  7. Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen, die im Ein­zelfall eine vom Aufsichtsrat festzulegende Grenze übersteigen.

  8. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall eine vom Aufsichtsrat festzulegende Grenze überschritten wird,

  9. Bestellung von Prokuristen der Gesellschaft und Geschäftsführern von Tochtergesellschaften.

(2)     Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.

(3)     Der Aufsichtsrat kann die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein 
          oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bestimmungen genügt, im voraus erteilen.

(4)     Sofern die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats nicht ohne Nachteil für die Gesellschaft 
          abgewartet werden kann, ist die Zustimmung des Präsidiums oder eines anderen vom Aufsichtsrat 
          hierzu ermächtigten Ausschusses einzuholen. Der Aufsichtsrat ist in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

 

§ 8 Aufsichtsrat

(1)    Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Wahl in den Aufsichtsrat erfolgt durch die 
        Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, welche über 

        die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 

        Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

(2)    Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung 

        gegenüber dem Vorstand niederlegen. 

(3)    Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl erforderlich; diese 

        Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.

(4)    Der Aufsichtsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden 

        und deren Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung festsetzen. Der Aufsichtsratsvorsitzende 

        ist zugleich Vorsitzender der Ausschüsse mit Ausnahme des Prüfungsausschusses (Audit Committee).

 

 

§ 9 Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es keiner besonderen Einladung bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds für die Dauer seiner Amtsperiode den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter. Er kann weitere Stellvertreter wählen.

 

§ 10 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats

(1)    Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmung des 

        § 110 AktG, durch den Vorsitzenden oder Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter 

        unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist 

        abgekürzt werden.

(2)    Die Einberufung kann schriftlich unter Einbeziehung elektronischer Medien oder Telefax erfolgen. 

         In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung anzugeben.

(3)    Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er 

        insgesamt zu bestehen hat, in jedem Fall aber drei Mitglieder persönlich oder durch schriftliche 

        Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen.

(4)    Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst, soweit nicht 

        gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. 

        Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, bei seiner 

        Verhinderung die Stimme seines jeweiligen Stellvertreters.

(5)   Auf Entscheid des Vorsitzenden können Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im 

        Wege schriftlicher oder fernmündlicher Abstimmung herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied 

        diesem Verfahren widerspricht.

 

§ 11 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

(1)    Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche feste 

        Vergütung, die für das einzelne Mitglied EUR 2.000,00, für den Vorsitzenden und das Doppelte 

        für den stellvertretenden Vorsitzenden das Ein­einhalbfache davon beträgt. 

(2)   Der Aufsichtsrat erhält ferner jährlich für jedes auf das Grundkapital bezogene Prozent 

        ausgeschütteter Dividende, das über 6 % hinausgeht, eine Vergütung von insgesamt EUR 250,00. 

        Dieser Betrag wird nach dem in Absatz 1 genannten Verhältnis innerhalb des Aufsichtsrates verteilt.

 

§ 12 Änderung der Satzung

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.

 

§ 13 Hauptversammlung

(1)    Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen 

        Wertpapierbörse statt.

(2)    Sie wird durch den Vorstand einberufen, in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch den 

        Aufsichtsrat.

(3)    Die Hauptversammlung ist mindestens einen Monat vor dem Tag einzuberufen, bis zu dem die Aktien 

        gemäß § 14 hinterlegt sein müssen. Der Tag der Einberufung und der letzte Hinterlegungstag sind 

        hierbei nicht mitzurechnen

 

§ 14 Teilnahmeberechtigung

(1)    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre 

        berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 5. Werktag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder einer 

        der in der Einberufung bekannt gegebenen Stellen bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegt haben. 

        Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie 

        bei Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Sofern der 5. Werktag 

        vor dem Tag der Hauptversammlung ein Sonnabend, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist oder 

        die Kreditinstitute an diesem Tag geschlossen haben, ist Stichtag der letzte vor diesem Tag vorangehende 

        Arbeitstag der Kreditinstitute.

(2)   Werden Aktien bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelstelle hinterlegt, so ist eine Bescheinigung 

        hierüber spätestens am Tag nach dem Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

(3)    Die Einzelheiten über die Hinterlegung der Aktien und der Ausstellung von Eintrittskarten sind in der 

        Einberufung bekannt zu machen.

 

§ 15 Leitung der Hauptversammlung

(1)    Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder (im Falle seiner 

        Abwesenheit) sein Stellvertreter oder ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats.

(2)    Der Vorsitzende leitet die Versammlung und kann die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände auch 

        abweichend von der veröffentlichten Tagesordnung festsetzen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.

 

§ 16 Stimmrecht

Jede Stückaktie in der Hauptversammlung gewährt eine Stimme.

§ 17  Beschlussfassung der Hauptversammlung

Die HV fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Verlangt das Gesetz eine Kapitalmehrheit, so genügt, soweit zulässig, einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

§ 18 Geschäftsjahr, Jahresabschluss

(1)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)    Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für 

        das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat zusammen mit dem Vorschlag über die 

        Verwendung des Bilanzgewinns einzureichen. Dieser erteilt dem Abschlussprüfer unverzüglich den Prüfungsauftrag 

        für den Jahresabschluss.

(3)   Nach Eingang des Prüfungsberichts beim Aufsichtsrat sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Vorschlag 

        für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der Prüfungsbericht den anderen Aufsichtsratsmitgliedern 

        zwecks Prüfung zur Kenntnis zu bringen.

(4)   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des 

        Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. 

        Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, 

        dem Vorstand zuzuleiten.

§ 19 Gewinnverteilung

(1)    Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine andere 

        Verwendung beschließt.

(2)    Die Gewinnanteile der Aktionäre werden stets im Verhältnis der auf den geringsten Ausgabebetrag der 

        Aktien geleisteten Einlagen und nach dem Verhältnis der Zeit, die seit der Leistung verstrichen ist, verteilt. 

        Bei Ausgaben neuer Aktien kann für diese eine andere Gewinnanteilberechtigung festgesetzt werden.

§ 20 Bekanntmachungen

 Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

  1. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2002

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Fasselt & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Duisburg, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2002 zu bestellen.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung  eines genehmigten Kapitals  in Höhe von bis zu € 1.303.794,00 vor. Die Verwaltung wird dabei ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können und in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Bereich des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft – soweit erforderlich – gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Führt der Beteiligungserwerb im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt diese  Möglichkeit der Verwendung der Aktien als Akquisitionswährung die Verhandlungsposition der Gesellschaft.

Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus dem genehmigten Kapital nur dann ausnutzen, wenn der Wert der ausgegebenen neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. der zu erwerbenden Beteiligung, in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Über die jeweilige Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird die Gesellschaft ihre Aktionäre in geeigneter Form unterrichten. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Werden die Aktien gegen Bareinlage ausgegeben, ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzu­räumen. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilbar sind, auszuschließen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die jenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 5. Werktag vor dem Versammlungstag, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt, also bis zum 22. August 2002, während der üblichen Geschäftsstunden bei der Gesellschaft (z.Hd. Rheinische Grundbesitz Deutsch­land GmbH, Akazienallee 65, 45478 Mühlheim/Ruhr) oder der nachstehend genannten Hin­terlegungsstelle hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung der Hin­terlegungsstelle für sie bei Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Sofern die Kreditinstitute am 5. Werktag vor dem Versammlungstag geschlossen haben, ist der Stichtag der letzte diesem Tag vorangehende Arbeitstag der Kreditinstitute.

Hinterlegungsstelle ist die Deutsche Bank mit allen ihren Niederlassungen.

Darüber hinaus kann die Hinterlegung bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank erfolgen. In diesem Fall ist die Bescheinigung hierüber spätestens am Tag nach dem Ablauf der Hinterlegungsfrist ( 23. August 2002) bei der Gesellschaft einzureichen.

Von der Hinterlegungsstelle werden gegen Hinterlegung der Aktien Eintrittskarten ausgestellt, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen.

Fragen auf der Hauptversammlung

Aktionäre, die auf der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, werden gebeten, uns die Fragen möglichst vor der Hauptversammlung schriftlich per Adresse Rheinische Grundbesitz Deutschland GmbH, Akazienallee 65, 45478 Mülheim/Ruhr, mitzuteilen. Die Fragen können dann eingehend bearbeitet und beantwortet werden.

Bevollmächtigung

Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten oder durch eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt werden.

Der Vorstand

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